
Ein wichtiger Grund für eine Dienstreise ist ganz klar die Kundenanbindung. Hierbei steht, beispielsweise im Bereich Einzelhandel, nicht nur der Gewinn im Vordergrund, sondern auch die Zufriedenheit des Kunden. Man beobachtet, dass die Tendenz dorthin geht, den Kunden im Rhythmus von drei bis vier Wochen automatisch zu besuchen. Einmal bleibt der Außendienstmitarbeiter somit dem Kunden im Gedächtnis und außerdem lässt sich durch die Anbindung auf längere Sicht ein wirtschaftlicher Gewinn erzielen. Allerdings stellt sich unter anderem auch die Frage, worin der Vorteil für den Arbeitnehmer bei einer Dienstreise liegt und wie dieser Begriff genau definiert wird.
Seit Anfang 2008 umfasst der Begriff „Dienstreise“ mehrere Sparten und nennt sich seitdem Auswärtstätigkeit. Dies beinhaltet einmal die Außendiensttätigkeit, dann die Fahrertätigkeit sowie die Einsatzwechseltätigkeit. Hierbei hat der Gesetzgeber die bekannten Zügel etwas gelockert und jeder Arbeitnehmer kann dadurch von steuerlichen Vorteilen profitieren. So reicht es seit neuestem vollkommen aus, wenn der Arbeitnehmer an einem Tag in der Woche seine Arbeitsstätte aufsucht. Ebenfalls neu ist, dass die tatsächlich gefahrenen Kilometer in vollem Umfang oder mit einer Kilometerpauschale geltend gemacht werden können. Genauso nennenswert ist für alle Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Einsatzgebieten der Wegfall der 30-Kilometer-Grenze.
Dies alles sind nur ein paar nennenswerte Änderungen, welche der Gesetzgeber hat vornehmen lassen, um die Auswärtstätigkeit dem Arbeitnehmer noch interessanter zu gestalten. Ist eine solche Reise jedoch zum Teil dienstlich und zum anderen Teil privat, so kann der private Anteil nur über die Lohnsteuer angerechnet und geltend gemacht werden. Genaue und detaillierte Informationen zu den Erneuerungen und Vorschriften liegen unter anderem auch bei jedem zuständigen Finanzamt aus. Der Arbeitgeber wird in diesem Fall Unterstützung durch seinen Steuerberater erhalten.