Welche gesetzliche Pflegeversicherung ist am besten?

Wenn Sie noch keine gesetzliche Pflegeversicherung haben, stellt sich irgendwann die Frage nach der passenden gesetzlichen Pflegeversicherung. Beim Vergleich im Internet finden Sie viele Angebote.

Seit einigen Jahren gibt es die gesetzliche Pflegeversicherung. Wer bei einem gesetzlichen Träger dieser Pflegeversicherung ist, ist die Pflegekassen, die in jeder Krankenkasse Deutschlands eingerichtet sind. Die Beiträge zur Pflegeversicherung richten sich nach dem Einkommen der Mitglieder und werden zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen - die andere trägt der Versicherte. Der derzeitige Prozentsatz liegt bei 1,7% des Bruttoeinkommens. Bei Versicherten ohne Kinder erhöht sich der Beitragssatz um 0,25%. Damit zahlen Arbeitnehmer statt der 0,85% künftig einen Beitrag in Höhe von 1,1% ihres Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil bleibt in Höhe von 0,85% unverändert. Die gesetzliche Pflegeversicherung beinhaltet Leistungen wie Leistungen bei häuslicher, teil- und vollstationärer Pflege und solche bei Kurzzeitpflege. Bei häuslicher Pflege umfassen die Leistungen der Pflegekasse die Pflegesachleistungen sowie die häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson und der Pflegemittel. Der Umfang der Sachleistungen und die Höhe des Pflegeentgelts richten sich nach der Pflegestufe der Pflegebedürftigkeit. Die Pflegestufen unterteilen sich in Pflegestufe I, II und III. Dabei ist Pflegestufe I die unterste Pflegestufe und III. die höchste. Die Leistungen der teilstationären Pflege umfassen Tages- und Nachtpflege. Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung, aber sie ist nur zeitlich begrenzt möglich. Um Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, muss die Zehn-Jahres-Rahmenfrist eingehalten werden. Das heißt, ein Anspruch besteht nur, wenn innerhalb der Zehn-Jahres-Rahmenfrist vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre anrechnungsfähige Vorversicherungszeiten erfüllt sind. Die Vorversicherungszeit gilt auch als bestanden, wenn die Mitgliedschaften in der Familienversicherung sowie die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung nachgewiesen werden. Für Kinder, die von Geburt oder vom frühen Kindesalter an pflegebedürftig sind, wird die Vorversicherungszeit erfüllt, wenn ein Elternteil die Vorzeit erfüllt. Das Gesetz sieht auch Ausnahmen vor. Diese Ausnahme gilt vor allem den Personen, die in privaten Pflegeversicherungen versichert waren und beispielsweise durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder den Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden.