Jedes Kind von Eltern, welche in Deutschland ihren Wohnsitz haben, hat bis zu seinem achtzehnten Geburtstag einen Anspruch auf staatliches Kindergeld. Gut verdienende Familien können darauf verzichten und stattdessen einen Steuerfreibetrag für jedes Kind auf der jährlichen Steuererklärung geltend machen. Welche Variante günstiger ist, kann der Steuerberater in jedem Einzelfall vorrechnen.
Um in den Genuss des Kindergeldes oder des steuerlichen Kinderfreibetrages zu kommen, muss in jedem Fall ein Antrag auf Kindergeld gestellt werden. In der Regel geschieht dies einmalig nach der Geburt des Kindes. Auch für Kinder, die am letzten Tag eines Monats geboren werden, besteht ein Anspruch auf Kindergeld für den ganzen Monat. Für den Antrag auf Kindergeld müssen jedoch Fristen eingehalten werden. Für ein Neugeborenes wird das Kindergeld rückwirkend für höchstens sechs Monate gezahlt. Bei anderen Anträgen wird maximal für das vergangene Kalenderjahr rückwirkend gezahlt.
Einen Antrag auf Kindergeld stellt man bei der Familienkasse, welche für den Wohnort des Kindes zuständig ist. Mehrere Kinder werden unter einer einzigen Kindergeldnummer zusammengefasst, die Zahlung des Betrages für alle Kinder erfolgt einmal im Monat immer zum gleichen Termin.
Das Kindergeld wird automatisch bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes gezahlt. Auch in dem Monat, in den der achtzehnte Geburtstag fällt, besteht noch ein Anspruch. Danach müssen die Eltern nachweisen, dass das Kind sich in einer Ausbildung befindet. Dann wird das Kindergeld für die gesamte Dauer der Ausbildung weitergezahlt, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auch für Jugendliche und junge Erwachsene, welche arbeitslos oder ausbildungssuchend sind, kann ein Antrag auf Kindergeld gestellt werden. Hierbei gelten jedoch auch Altershöchstgrenzen: Für Jugendliche, die bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben, kann Kindergeld bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist eine Meldung als Arbeitsloser beim Arbeitsamt. Jugendliche, die keine Lehrstelle bekommen haben, können sich beim Arbeitsamt ausbildungssuchend melden. Eltern bekommen dann bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Kindergeld. Wohnt das Kind nicht mehr bei den Eltern, können diese ihm den Bezug des Kindergeldes übertragen.